36. Wurzer Sommerkonzerte 2023

29. Juli bis 06. August 2023
im Historischen Pfarrhof - in Wurz - in der Oberpfalz

Freundeskreis Wurzer Sommerkonzerte e.V.

Satzung

§ l Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Wurzer Sommerkonzerte e. V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in 92715 Püchersreuth, Wurz. Kirchplatz l.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die von Frau Dr. Rita Kielhorn gegründeten und geleiteten Wurzer Sommerkonzerte zu fördern.
  2. Der Zweck des Vereins ist kulturelle und künstlerische Projekte insbesondere im Wurzer Pfarrhof durchzuführen.
    Die Förderung der Wurzer Sommerkonzerte bezieht sich insbesondere auf:
    • die Förderung von Kammermusik, Kunst und Kultur
    • die Förderung von Künstlern aus den osteuropäischen Landern
    • die Förderung von jungen Künstlern
    • die Förderung der Bildung

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Durchführung von Musikaufführungen ( Kammermusik ), Ausstellungen, von öffentlichen Vorträgen und Lesungen
    • Aussprachen mit Vertretern der Öffentlichkeit und Politikern zu interessierenden Fragen im Bereich von Kunst, Kultur, Bildung und Ost-West-Beziehungen. Durchführung von regelmäßigen Musiktreffen zur Förderung des kulturellen Austausches in Europa.

  4. Dem Satzungszweck wird entsprochen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, durch Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, Institutionen und gesellschaftlichen Gremien und durch Bildungsangebote, Konzerte und Austellungen unter Verwendung von öffentlichen Fördermitteln und Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke und arbeitet parteienunabhängig.
  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung einer Bewerbung um Mitgliedschaft muß durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod einer natürlichen Person, beziehungsweise durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich beim Vorstand zu erklären.
  2. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes besteht die Möglichkeit des sofortigen Ausschlusses. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und erteilt einen schriftlichen Bescheid. Dem ausgeschlossenen Mitglied stellt Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluß kann rückgängig gemacht werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat den vom Vorstand für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Mindestmitgliedsbeitrag an den Förderverein abzuführen.

§ 7 Organe des Vereines

  1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Beiräte oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
  2. Die ordentliche Mitgliederversmamlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand selbst oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder von diesem einzuberufen.
  3. Die Einladung hat durch den Vorstandsvorsitzenden nach Beschluß des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereines.
  5. Der Schriftführer oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied führt Protokoll. Es wird vom Protokollanten und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
    • dem Vorsitzenden und
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden (ein Schatzmeister und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und führen die Geschäfte des Vereines ehrenamtlich.
  2. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand. Vorstandsmitglieder können vor Beendigung ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Anordnungen zu beschließen.

§ 10 Auflösung

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereines muß den Mitgliedern mit der Tagesordnung und einer Begründung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen.
  2. Der Beschluß zur Auflösung muß von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder gefaßt werden. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so genügt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation.

§ 11 Vereinsvermögen

  1. Bei Auflösung des Vereines, sowie bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines in Abstimmung mit dem Finanzamt für Körperschaften, gemeinnützigen, kulturell orientierten Initiativen zu, die es zu ihren steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt am 13.05.94 in Kraft.
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 13. 5. 1994 beschlossen und angenommen.
Wurz, den 13. Mai 1994
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